forum Schutz von Zivilpersonen in Konfliktregionen

Einführung in das Thema

Hinweis: Hier gibt es das Handbuch zum Gremium

1. Einleitung

Im Mai 2019 berichtete Mark Lowcock, der UN-Nothilfekoordinator, im UN-Sicherheitsrat über die Region Idlib in Syrien, in der von (nicht bestätigten) Konfliktparteien Krankenhäuser bombardiert wurden. Die Vereinten Nationen geben in Krisengebieten die Koordinaten von Krankenhäusern bekannt, um deren Beschuss zu verhindern und so Zivilist*innen zu schützen. Scheinbar wurden diese Koordinaten jedoch genutzt, um gezielt Krankenhäuser zu bombardieren. In diversen Beschlüssen wurde der Beschuss von Krankenhäusern verboten, beispielsweise im 1. Genfer Abkommen von 1949. Nicht zum ersten Mal wird diese Regel von Konfliktparteien missachtet. Es ist bei Weitem kein Einzelfall, dass der Schutz von Zivilist*innen in Konfliktregionen nicht gewährleistet werden kann: Zivilpersonen werden Opfer von sexueller Gewalt als Kriegsmittel, Folter und Menschenhandel und Infrastruktur zur Versorgung der Zivilgesellschaft mit Lebensmitteln, sauberem Trinkwasser und medizinischer Versorgung werden zerstört. 

 

2. Hintergründe und Grundsätzliches

Diese Grausamkeiten sind durch das humanitäre Völkerrecht eigentlich verboten. In den vier Genfer Abkommen von 1949 und ihren Zusatzprotokollen von 1977 und 2005 hat die internationale Staatengemeinschaft Rechtsnormen verfasst, um die Kriegsführung zu mäßigen und dadurch Leid zu reduzieren. Fast alle Staaten der Welt haben die Genfer Abkommen und ihre Zusatzprotokolle ratifiziert. Somit müssen sich die Staaten an die wichtigen Grundsätze des zivilen Völkerrechts halten, die lauten:

  • der Einsatz von Waffen und Kampfmethoden muss verhältnismäßig sein, jedes vermeidbare Leid ist verboten.

  • Zivilist*innen dürfen (im Gegensatz zu Kombattant*innen) nicht Ziel von Angriffen sein.

  • Leben und Würde sowohl von Zivilist*innen als auch von Kämpfer*innen müssen in Gefangenschaft geachtet werden; Gewalt und Repressalien von Gefangenen sind verboten.

  • Kombattant*innen, die sich ergeben, dürfen nicht verletzt oder getötet werden.

Grundsätzlich gilt: Das zivile Völkerrecht und die Menschenrechte ergänzen sich gegenseitig. Menschenrechte gelten universal. Da sie in Konflikt- und Krisenzeiten jedoch kaum eingehalten werden können, soll das zivile Völkerrecht bestimmte Mindeststandards sicherstellen und rote Linien formulieren, die auch in Kriegszeiten nicht überschritten werden dürfen. 

Beim zivilen Völkerrecht wird zudem unterschieden zwischen dem Recht des internationalen bewaffneten Konflikts und dem Recht des nicht-internationalen bewaffneten Konflikts. Während Zivilist*innen jederzeit den Schutz der Regelungen der Genfer Abkommen genießen, gilt für Kombattant*innen nur in internationalen bewaffneten Konflikten Freiheit vor Strafverfolgung, nicht aber in nationalen. Das wird später relevant, wenn wir uns der völkerrechtlichen Stellung von nichtstaatlichen Akteuren widmen. 

Wichtigste Akteur*innen zur Durchsetzung des Zivilen Völkerrechts sind das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) sowie die nationalen Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften. Das IKRK arbeitet auf Grundlage der Genfer Konventionen, in denen es das Recht erhält, in Konfliktregionen von sich aus tätig zu werden und humanitäre Hilfe zu leisten. Das beinhaltet unter anderem das Recht, internierte Zivilist*innen und Kriegsgefangene zu besuchen. Zudem hat das IRKR das Recht, bei nationalen Krisen den Regierungen Hilfe anzubieten, ohne dass dies als Einmischung in nationale Belange gewertet würde.

 

3. Aktuelles

Im Mai 2018 verabschiedete der UN-Sicherheitsrat (SR) die Resolution 2417 zum Schutz von Zivilist*innen in bewaffneten Konflikten. Darin fordert er alle an Konflikten beteiligten Akteur*innen auf, Zivilist*innen zu schützen. Konkret geht es in der Resolution um Hungersnöte in Konfliktregionen. Es wird festgestellt, dass das gezielte Verhungernlassen der Bevölkerung anderer Konfliktparteien ein Kriegsverbrechen darstellt. Alle Konfliktparteien sind verpflichtet, nicht nur Zivilist*innen vor Angriffen zu schützen, sondern auch jede Infrastruktur, die für die Produktion und Versorgung mit Lebensmitteln, Wasser, Medizin und anderen lebensnotwendigen Gütern nicht angegriffen werden darf.  

Am 20. Juni 2019 beschloss der SR eine weitere Resolution, die Resolution 2475 zum Schutz von Zivilist*innen mit Behinderung in Krisenregionen. In dieser Resolution fordert der SR noch einmal ausdrücklich alle an Konflikten beteiligten Akteur*innen dazu auf, Maßnahmen zu ergreifen, um die Zivilbevölkerung und speziell Menschen mit Behinderung in bewaffneten Konflikten zu schützen. 

Im selben Monat verabschiedete der SR zudem eine Resolution mit Fokus auf als vermisst gemeldete Personen in Konfliktregionen. In dieser Resolution 2474 fordert der SR alle Konfliktparteien auf, Maßnahmen zu ergreifen, um als vermisst gemeldete Personen zu finden und vorzubeugen, dass Personen verschwinden. Zudem sollen Unterstützungsmaßnahmen für Angehörige geschaffen werden, um vermisste Personen zu suchen. Eine weitere Forderung an die Konfliktparteien im Resolutionstext lautet, die Bergung und Identifizierung von im Konflikt Getöteten sicherzustellen.

Diese Resolutionen sind die aktuellsten Maßnahmen, die der UN-Sicherheitsrat unternommen hat, um Zivilist*innen in Konfliktregionen zu schützen. Trotz der Anstrengungen der internationalen Staatengemeinschaft wird jedoch von vielen Konfliktparteien gegen ziviles Völkerrecht verstoßen und Zivilist*innen stehen in vielen Konflikten im Schussfeld. 

So sind beispielsweise im eskalierenden Kaschmir-Konflikt zwischen Pakistan und Indien dieses Jahr mehrere Zivilist*innen bei Schusswechseln an der Grenze zwischen den beiden Ländern ums Leben gekommen. Ein Bericht der Nichtregierungsorganisation Human Rights Watch vom August 2019 dokumentiert massive Menschenrechtsverletzungen an venezolanischen und kolumbianischen Zivilist*innen, darunter Tötungen, Fälle von Verschwindenlassen, sexuelle Gewalt, Rekrutierung von Kindersoldat*innen und Zwangsvertreibungen. Seit 2013 ein Bürgerkrieg in der Zentralafrikanischen Republik ausbrach, hat sich die Situation für die Zivilbevölkerung drastisch verschlechtert. Zwischen Zivilist*innen und Angehörigen von gegnerischen Milizen wird nicht mehr unterschieden. Trotz eines Friedensabkommens, das im Februar 2019 unterzeichnet wurde, sind manche Regionen selbst für Hilfsorganisationen zu gefährlich; die Menschen dort müssen auf medizinische Unterstützung und Lieferung von lebenswichtigen Hilfsmitteln verzichten. Im April 2019 wurde ein Mitarbeiter der Hilfsorganisation Ärzte ohne Grenzen Opfer eines tödlichen Anschlags. 

 

4. Probleme und Lösungsansätze

In vielen Konfliktregionen beteiligen sich nichtstaatliche Akteur*innen wie Terrormilizen an bewaffneten Konflikten. Problematisch ist hierbei besonders, dass nichtstaatliche Akteure sich nicht an internationales Recht halten und es auch nicht müssen. Zum einen sind sie nicht diejenigen, die internationale Verträge unterzeichnet und ratifiziert haben, zum anderen teilen viele von ihnen die Werte der Menschenrechte nicht. 

Der sogenannte Islamische Staat beispielsweise verstößt häufig gegen ziviles Völkerrecht. Im Juli 2019 wurden auf der Sinai-Halbinsel in Ägypten Zivilist*innen vom IS enthauptet, weitere entführt. Bei Angriffen wie diesen sind Zivilist*innen meist keine Kollateralschäden, sondern bewusstes Ziel.

Der UN Nothilfekoordinator und der Zentrale Nothilfefond (Englisch: Central Emergency Response Fund, CERF) koordinieren Notfallhilfe in Krisenregionen. Dabei unterstützen sie die Arbeit mehrerer UN-Organisationen, die in verschiedenen Bereichen humanitäre Hilfe leisten:

  • Das Welternährungsprogramm (Englisch: World Food Programme, WFP), das Hungersnöte und Mangelernährung bekämpft, sowie die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (Englisch: Food and Agriculture Organization of the United Nations, FAO), die nach Katastrophen beim Wieder-Nutzbarmachen von landwirtschaftlichen Flächen unterstützt.

  • Die Weltgesundheitsorganisation (Englisch: World Health Organisation, WHO), die medizinische Grundversorgung gewährleistet und medizinische Infrastruktur stellt.

  • Das Hochkommissariat der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Englisch: UN Refugees Agency, UNHCR), das Flüchtlingshilfe koordiniert und Flüchtlingslager baut und finanziert.

Das CERF ist zudem ein großer finanzieller Fond, der Gelder für Notfallhilfe bereithält und 2005 von der UN-Generalversammlung eingerichtet wurde. Im Jahr 2019 wurden von UN-Mitgliedstaaten 406.2 Millionen US-Dollar gespendet, mit denen bei Krisen und Katastrophen jeglicher Art Notfallmaßnahmen finanziert werden. 

Obwohl die UN finanziell gut ausgestattete Hilfseinrichtungen hat, die darauf vorbereitet sind, auch kurzfristig Hilfe leisten zu können, verhindern bewaffnete Milizen in Konfliktregionen oft, dass Hilfsleistungen bei der Zivilgesellschaft ankommen. Hilfsorganisationen können keine Helfer*innen in bewaffnete Konflikte schicken, wenn sie deren körperliche Unversehrtheit dort nicht gewährleisten können. Zu oft werden Transporte von Hilfslieferungen angegriffen und geplündert. Der völkerrechtliche Grundsatz, humanitäre Hilfe zu ermöglichen, wird besonders – aber nicht nur – von nichtstaatlichen Akteuren oft missachtet. 

 

5. Punkte zur Diskussion

  • Wie kann in Konfliktregionen der Zugang zu Wasser, Lebensmitteln und medizinischer Versorgung sichergestellt werden? Wie kann die zivile Infrastruktur in diesen Regionen geschützt werden?

  • Wie kann sichergestellt werden, dass humanitäres Völkerrecht auch von nichtstaatlichen Akteuren geachtet wird? 

  • Gibt es Gruppen, die besonders geschützt werden müssen? In einer Resolution des Sicherheitsrates wurden Maßnahmen beschlossen, um Menschen mit Behinderung in Konflikten besonders zu schützen. Welche anderen Gruppen brauchen besonderen Schutz und wie kann dieser gewährleistet werden?

  • Wie kann die UN-Notfallhilfe so koordiniert werden, dass der Schutz von Zivilist*innen zu jeder Zeit sichergestellt ist?

 

6. Lexikon

Humanitäres Völkerrecht: humanitäres bzw. ziviles Völkerrecht bezeichnet internationale Abkommen sowie Völkergewohnheitsrecht, welche in Zeiten von Kriegen und bewaffneten Konflikten regeln, wie Zivilist*innen und zivile Infrastruktur geschützt werden müssen.

Interniert: Bezeichnet nach dem Duden den Vorgang, politische Gegner, Feinde oder Angehörige eines gegnerischen Staates während eines Konfliktes in staatlichen Gewahrsam zu nehmen oder in Lagern unterzubringen.

Kombattant*in: Person, die in einem bewaffneten Konflikt kämpft und durch das Völkerrecht zu Kriegshandlungen berechtigt ist (unabhängig der Berechtigung des Konflikts als solchem).

Ratifizieren: Ein Abkommen oder eine Resolution zu ratifizieren bedeutet, dass ein Staat sich völkerrechtlich bindend dazu verpflichtet, dieses Abkommen einzuhalten und es in nationale Gesetzgebung umzusetzen.

Recht des internationalen bewaffneten Konflikts: Dieses Recht bezieht sich auf Situationen, in denen kriegerische Handlungen über Staatsgrenzen hinausgehen und an denen Staaten beteiligt sind. In diesem Fall haben Kombattant*innen das Recht, an Feindseligkeiten teilzunehmen, also Kombattant*innen der gegnerischen Konfliktseite anzugreifen, ohne dafür strafrechtlich verfolgt zu werden.

Recht des nicht-internationalen bewaffneten Konflikts: Dieses Recht bezieht sich auf Konflikte innerhalb von Staatsgrenzen wie Separationsbewegungen, Bürgerkriege oder Widerstandsbewegungen. In diesem Fall wird kein Kombattant*innen-Privileg gewährt, d.h. nur Zivilist*innen genießen den Schutz der Regelungen der Genfer Abkommen.

Repressalien: Bezeichnet nach dem Duden eine Maßnahme, die auf jemanden Druck ausübt. 

Zivilist*in: Zivilist*innen sind Personen, die sich nicht oder nicht mehr (z.B. Kriegsveteran*innen) an kriegerischen Auseinandersetzungen beteiligen. 

 

7. Wichtige Dokumente

Resolutionen des UN-Sicherheitsrates zum Schutz von Zivilist*innen in Konfliktregionen:
https://undocs.org/S/RES/2475(2019) - Resolution zum Schutz von Zivilist*innen mit Behinderung in Krisenregionen
https://undocs.org/S/RES/2474(2019) - Resolution zu als vermisst geltenden Personen
https://undocs.org/S/RES/2417(2018) - Resolution zum Schutz von Zivilist*innen, insbesondere zu Hungersnöten

Übersicht aller bereits auf Deutsch übersetzten Dokumente des SR zu dem Thema: https://www.un.org/Depts/german/sr/sr_them/schutzziv.htm 

 

8. Quellen und weiterführende Links

Deutsches Rotes Kreuz, Humanitäres Völkerrecht im Kontext des DRK, 2019, https://www.drk.de/das-drk/auftrag-ziele-aufgaben-und-selbstverstaendnis-des-drk/ueberblick/voelkerrecht-humanitaer/ – Grundsätzliches zum Völkerrecht und zu der Rolle des Roten Kreuzes, inklusive Video (Deutsch). 

Internationales Kommittee vom Roten Kreuz, 2019, https://www.icrc.org/de/node/7450 – Website des IRKR (Deutsch).

Auswärtiges Amt, Humanitäres Völkerrecht, 2019,https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/themen/internatrecht/humanitaeres-voelkerrecht/213012 – Auswärtiges Amt zum Begriff des Humanitären Völkerrechts; hier finden sich tiefergehende und einfach verständliche Informationen (Deutsch). 

Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, Protection of civilians in armed conflicts, 14.05.2018, https://undocs.org/en/S/2018/462  – Bericht des Generalsekretärs 2018 mit Empfehlungen in Teil IV (Englisch).  

Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, Erklärung der Präsidentschaft des Sicherheitsrates, 21.09.2018, https://www.un.org/depts/german/sr/sr_18/sp18-18.pdf – Erklärung zu Zivilpersonen in bewaffneten Konflikten allgemein (Deutsch).  

Internationales Kommittee vom Roten Kreuz, The Geneva Conventions and their additional protocols, 2019, https://www.icrc.org/en/war-and-law/treaties-customary-law/geneva-conventions – Informationen zu den Genfer Konventionen, inklusive Video zum Kriegsrecht (Englisch). 

UN-Notfallhilfe, Deliver Humanitarian Aid, 2019, https://www.un.org/en/sections/what-we-do/deliver-humanitarian-aid/ – Informationsseite der UN-Notfallhilfe, insbesondere zu den verschiedenen Gruppierungen, den geholfen wird (Englisch). 

Central Emergency Response Fund, 2019, https://cerf.un.org/ – Website des CERF (Englisch).

Spiegel Online, Kashmir: Vier Tote bei Schusswechseln zwischen Indien und Pakistan , 02.03.2019, https://www.spiegel.de/politik/ausland/kaschmir-vier-tote-bei-schusswechseln-zwischen-indien-und-pakistan-a-1255974.html - Verletzungen von Rechten von Zivilist*innen am Fallbeispiel Kashmir (Deutsch).  

Human Rights Watch, Kolumbien/Venezuela: Angriffe auf Zivilisten im Grenzgebiet, 08.08.2019, https://www.hrw.org/de/news/2019/08/08/kolumbien/venezuela-angriffe-auf-zivilisten-im-grenzgebiet - Verletzungen von Rechten von Zivilist*innen in Kolumbien und Venezuela (Deutsch).

Ärzte ohne Grenzen, Ständig in Bewegung, ständig in Angst: über humanitäre Hilfe in einem vergessenen Land, 01.08.2019, https://www.aerzte-ohne-grenzen.de/zentralafrikanische-republik-humanitaere-hilfe - Situation vieler geflüchteter Zivilist*innen in der Zentralafrikanischen Republik (Deutsch). 

Georg Schwarte, UN-Sicherheitsrat zu Syrien: Wer bombardiert Krankenhäuser in Idlib?, 18.05.2019,  https://www.tagesschau.de/ausland/un-sicherheitsrat-syrien-119.html - Bericht über eine Sicherheitsratssitzung zu den Bombardierungen der Krankenhäuser in Idlib, Syrien (Deutsch). 

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