forum Langfristiger Frieden in Bergkarabach

Einführung in das Thema

1. Kurzzusammenfassung

 

Nach der Waffenstillstandserklärung zwischen Armenien und Aserbaidschan im Jahr 1994 entbrannte 2020 erneut ein Krieg um die geografische Region Bergkarabach, im Zuge dessen Aserbaidschan große Teile der völkerrechtlich zu Aserbaidschan gehörigen Region von Armenien zurückeroberte. Der erneute, von Russland verhandelte Waffenstillstand, der im November 2020 unterzeichnet wurde, hat sich in den Folgemonaten als brüchig erwiesen. Herausforderung für die internationale Staatengemeinschaft ist es nun, für mehr als eine bloße Abwesenheit von Gewalt zu sorgen: Es geht darum, nachhaltigen Frieden zwischen den Konfliktparteien zu schaffen.

 

2. Punkte zur Diskussion

 

Im Zuge der Gremienarbeit sollten die folgenden zur Diskussion stehenden Punkte erörtert werden:

  • Die Sicherung der Grenzlinie zwischen Aserbaidschan und Bergkarabach, beziehungsweise Armenien. Hierbei sollten sowohl über kurzfristige Lösungen wie beispielsweise den verstärkten Einsatz von Peacekeeping-Einheiten, aber auch über mittel- und langfristige Lösungen nachgedacht werden.
  • Den möglichen Ausbau und die dringend erforderliche Präzisierung des russischen Peacekeeping-Mandats.
  • Die Abwicklung humanitärer Hilfe für die Krisenregion. Auch hier sind über kurzfristige Ansätze nachzudenken, die bereits zu einem Zeitpunkt greifen, da UN- und Nichtregierungsorganisationen der Zugang zu Bergkarabach noch zum Großteil verweigert wird, aber auch langfristig gedachte Ansätze sollten Beachtung finden.
  • Längerfristige Pläne für einen nachhaltigen Frieden, die sich mit den Bedürfnissen und Problemen der Menschen auseinandersetzen. (Thema der Binnenvertriebenen)

 

3. Einleitung

In den letzten Jahren schien es als gehörten Kriege zwischen Staaten endgültig der Vergangenheit an. Las man über militärische Auseinandersetzungen auf der Welt, so handelte es sich meist um Bürgerkriege. Doch 2020 wurde die Welt eines besseren belehrt und das Phänomen des “traditionellen” Krieges Staat gegen Staat, so wie er über Jahrhunderte geführt wurde, tauchte wieder auf. Der Krieg zwischen Armenien und seinem Nachbarn Aserbaidschan dauerte zwar nur wenige Wochen – am 10. November 2020 kam es zu einem Waffenstillstandsabkommen. Doch wurden damit die zugrundeliegenden Probleme aus dem Weg geräumt?

 

“Wenn die lokalen und internationalen Akteure keinen Versuch unternehmen, die Nachkriegsfragen – Sicherheit, Grundbedürfnisse und Vertreibung – anzugehen, wird Berg-Karabach wahrscheinlich noch jahrzehntelang ein Gebiet mit Spannungen niedriger Intensität bleiben.” - International Crisisgroup, Report Nummer 264

 

Ein Jahrzehnte schwelender Konflikt ist nicht mit der Unterzeichnung eines Waffenstillstands beigelegt. Die Region Bergkarabach bedarf intensiver politischer Diskussion, strukturellem Neuaufbau und internationalen Lösungen.

 

 

4. Hintergrund und Grundsätzliches

 

Bergkarabach ist eine geografische Region zwischen dem heutigen Aserbaidschan und Armenien, die im Laufe der Geschichte immer wieder mal zum einen, mal zum anderen Herrschaftsgebiet gehörte. Nach der Eroberung des Gebiets durch die rote Armee im Jahr 1921 wurde ein Teil der Aserbaidschanischen Sozialistischen Sowjetrepublik zugeteilt, der Großteil aber zur autonomen Oblast Bergkarabach unter Schirmherrschaft Aserbaidschans erklärt. Allerdings ist das Gebiet bereits seit der Zeit der russischen Zarenherrschaft mehrheitlich von Armenier*innen besiedelt. In den späten achtziger Jahren kam es zu gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Grenzregion, die große Flüchtlingsströme in beide Richtungen mit sich zogen. Im Jahr 1991 verkündete die “Republik Bergkarabach” durch ein von Armenien unterstütztes Referendum ihre Unabhängigkeit. Allerdings wurde die “Republik Bergkarabach” nie von anderen Staaten, nicht einmal von Armenien, als eigenständiger Staat anerkannt.

Die Spannungen zwischen den Ethnien in Bergkarabach und in den Grenzregionen führten zu einem zweijährigen Krieg von 1992 bis 1994. Armenien beteiligte sich ab 1993 mit eigenen Verbänden am Kampfgeschehen und übernahm die Kontrolle über das Gebiet der ehemaligen autonomen Oblast sowie einiger angrenzender aserbaidschanischer Provinzen. 1994 wurde schließlich ein Waffenstillstand zwischen Armenien und Aserbaidschan ausgehandelt. Der völkerrechtliche Status des Gebiets war allerdings unsicher. Während die in Bergkarabach wohnenden ethnischen Armenier*innen auf ihr Selbstbestimmungsrecht verwiesen (u.a. Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 55 der Charta der VN), bestand Aserbaidschan auf seine territoriale Integrität (Art 2 Absatz 4 Charta der VN) und bezeichnete die mittelbare armenische Herrschaft über das Gebiet als völkerrechtswidrige Besatzung. Die aserbaidschanische Position wurde durch mehrere Resolutionen des Sicherheitsrates (SR) und der Generalversammlung (GV) gestärkt (S/RES/822; S/RES/853; S/RES/874; S/RES/884; A/RES/62/243).

Die Folgejahre waren geprägt von gescheiterten Verhandlungen und Friedensbemühungen, immer wieder unterzogen von neuerlichen Kampfhandlungen. Aserbaidschan bestand auf die Rückgabe der von Armenien eroberten Gebiete, Armenien wiederum beanspruchte die Provinzen als “Pufferzone” zu Bergkarabach. Die 1992 von der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) gegründete Minsker Gruppe, bestehend aus 13 Staaten, hat seitdem die Aufgabe der Vermittlung zwischen den Konfliktparteien; wobei die selbsternannte “Republik Bergkarabach” in die Minsker Gruppe nicht mit einbezogen wurde. Eine führende Position in der Minsker Gruppe nahmen Frankreich, die USA und Russland ein. Allerdings blieb der Erfolg der Vermittlungen aus, da der Einfluss der Minsker Gruppe marginal war. Zuletzt war es nur sechs unabhängigen OSZE Beobachter*innen gestattet, die Entwicklungen in Bergkarabach zu überwachen.

Nach einem Verfassungsreferendum in der “Republik Bergkarabach” führte diese 2017 ein Präsidialsystem ein und benannte sich in “Republik Arzach” um. Die Unabhängigkeit wird weiterhin von der internationalen Staatengemeinschaft nicht anerkannt.

Für die armenische, wie auch die aserbaidschanische Seite spielte die Region im nationalen Selbstverständnis immer eine große Rolle. Beide Konfliktparteien sahen ohne Bergkarabach ihre Staaten nicht als vollendet an. Gleichwohl brach der Konflikt vor 2020 nicht erneut aus. Damit war der Konflikt weder aktiv, noch gelöst; in der Konfliktforschung spricht man daher von einem frozen conflict, einem eingefrorenen Konflikt.

Grundsätzlich sind für die Entwicklung eines Konfliktes drei Dimensionen relevant: Was ist der Konfliktgegenstand also der Auslöser? Wie verhalten sich die Konfliktparteien – provozieren sie sich gegenseitig oder zeigen sie Kompromissbereitschaft? Und wie ist die Einstellung der Konfliktparteien gegenüber einander? Um nachhaltigen Frieden zu schaffen, ist die Friedenskonsolidierung (engl. peacebuilding) darauf ausgerichtet, mit ihrer Arbeit alle drei Dimensionen zu adressieren. So mag ein Waffenstillstand zwar militärisches Verhalten zunächst beenden, doch eine tiefer liegende feindliche Einstellung der Konfliktparteien zueinander kann immer noch bestehen. In der Agenda für den Frieden, in der 1992 das Konzept der Friedenskonsolidierung eingeführt wurde, steht über zwischenstaatliche Konflikte, es bedürfe Anstrengungen wie...

“beispielsweise [...] Projekte, die Staaten zur Entwicklung der Landwirtschaft, zur Verbesserung des Verkehrswesens oder zur Nutzung von [...] Ressourcen [...] zusammenführen, oder auch an gemeinsame Programme zum Abbau der Schranken zwischen den Nationen durch Erleichterungen des Reiseverkehrs, Kulturaustausch und gegenseitig nutzbringende Jugend- und Bildungsprojekte. Der Abbau von Feindbildern [...] durch Reformen der Lehrpläne ist möglicherweise eine unverzichtbare Voraussetzung, um einem Wiederauftreten kultureller und nationaler Spannungen vorzubeugen, durch die erneute Feindseligkeiten ausgelöst werden könnten.” (Agenda für den Frieden 1992, Absatz 56.)

Aufgabe der Kommission für Friedenskonsolidierung (KFK) ist es nun, eben jene Anstrengungen zur Schaffung eines nachhaltigen Friedens zu organisieren. Dabei muss die KFK den sicherheitspolitischen, militärischen und den entwicklungspolitischen Aspekt koordinieren.

 

 

5. Aktuelles

 

Seit Juli 2020 kam es entlang der Waffenstillstandslinie erneut vermehrt zu Kampfhandlungen. Beide Seiten warfen einander vor, die Situation bewusst eskalieren zu lassen. Zwischen dem 27. September und dem 09. November 2020 herrschte ein offener Krieg. Das mittlerweile militärisch und technologisch deutlich überlegene Aserbaidschan wurde dabei stark von der Türkei unterstützt, die dadurch ihren Einfluss auf dem Südkaukasus weiter ausbauen konnte. Russland, Armeniens Bündnispartner, hatte zunächst offiziell nicht interveniert, inoffiziell allerdings beide Seiten mit Waffen beliefert. In der Bodenoffensive Aserbaidschans wurde circa ein Drittel der geografischen Region Bergkarabach zurückerobert.

Am 09. und 10. November kam es schließlich zur Unterzeichnung des von Russland vermittelten Waffenstillstands, der eine ganze Reihe an Forderungen an die Konfliktparteien stellte. Zunächst einmal sollten Armenien und Aserbaidschan an ihren jeweiligen besetzten territorialen Positionen anhalten. Die Provinzen, die 1921 in das Staatsgebiet von Aserbaidschan eingegliedert wurden, mussten vollständig von Armenien abgetreten werden. Dabei handelte es sich um die Bezirke Agdam, Kelbecer und Lacin. Zur Sicherung des Waffenstillstands wurde ein Peacekeeping-Mandat eingerichtet. Die Stadt Stepankert wurde durch einen fünf Kilometer breiten Korridor mit dem armenischen Staatsgebiet verbunden. Die Sicherung des Korridors wird von russischen Truppen übernommen. Bei der Überwachung des Waffenstillstandsabkommens spielt zudem die Türkei eine wichtige Rolle, auch wenn Russland darauf bestanden hatte, türkische Truppen nur auf aserbaidschanischen Boden einzusetzen. Dies zeigt einmal mehr die Konkurrenz zwischen der Türkei und Russland um den Einfluss in Vorderasien und dem Nahen Osten.

Eine weitere Bedingung des Waffenstillstandsvertrags war die Rückkehr der Binnenvertriebenen und Flüchtlinge in die Region Bergkarabach unter Kontrolle der Vereinten Nationen. Außerdem sollten die wirtschaftlichen Aktivitäten und Verkehrsverbindungen zwischen Armenien und Arzach sowie zwischen Aserbaidschan und der autonomen Republik Nachitschewan (eine aserbaidschanische Exklave, von Armenien und Iran umgeben) wieder ermöglicht werden.

 

Durch die triumphale Haltung seitens Aserbaidschans und dem Gefühl einer schweren Niederlage seitens Armeniens, ist der gemeinsame Dialog stark erschwert. Das Waffenstillstandsabkommen vom 10. November löste in Armenien eine innenpolitische Krise aus. Der armenische Regierungssitz wurde von einem wütenden Mob gestürmt und die gesamte Regierung wiederholt zum Rückzug aufgefordert, was letztlich zu Neuwahlen im Mai 2021 führte. Nach einer Phase der Unsicherheit, die vom Nachbarstaat Aserbaidschan befeuert wurde, konnte der amtierende armenische Präsident die Wahlen für sich gewinnen. Der politische Ton der beiden Nachbarstaaten ist aber weiterhin sehr angespannt und aggressiv.

 

Nach mehreren kleineren Waffenstillstandsverletzungen drangen im Mai 2021 aserbaidschanische Gruppen über die gezogene Grenze vor und blockierten unter anderem grenznahe Weiden und Wasserreservoirs, wobei Aserbaidschan aber nur von einer “Grenzanpassung” spricht. Grenzüberschreitungen und gewaltsame Auseinandersetzungen kamen auf beiden Seiten überwiegend in Regionen vor, die nicht unter russischer Obhut stehen.

 

 

6. Probleme und Lösungsansätze

 

Die neue Grenzlinie ist nicht im Detail exakt festgehalten, wodurch es immer wieder zur gegenseitigen Bedrohung und Grenzüberschreitungen kommt. Zudem verläuft die Grenze nun in Rufweite von armenischen Siedlungen, da die “Pufferzone” zu Aserbaidschan im Zuge der kriegerischen Auseinandersetzung 2020 an Aserbaidschan gefallen ist. Weideland und auch Friedhöfe armenischer Bürger*innen liegen nun zum Teil auf aserbaidschanischen Gebiet.

 

Ein weiteres großes Problem, was noch zu lösen ist, ist die Massenvertreibung im Zuge der kriegerischen Auseinandersetzungen. Unter russischer Aufsicht wurden bereits einige tausend Menschen zurück in die Region Bergkarabach eskortiert, die Rückkehr wird aber zunehmends schwieriger. Außerdem wird insgesamt kritisiert, dass das Thema der Binnenvertriebenen in dem Abkommen nicht den nötigen Platz einnimmt. Beobachter*innen kritisieren, das Abkommen konzentriere sich zu sehr auf Fragen der Machtverteilung, anstatt die Probleme und Bedürfnisse der Menschen in den Blick zu nehmen (Zamanov 2021).

Die Abgabe der Gebiete führte Arzach zudem in eine starke humanitäre Krise, da Waren- und Kommunikationsströme plötzlich unterbrochen wurden und so beispielsweise auch die Stromversorgung in weiten Gebieten nicht mehr sichergestellt werden konnte. Weder Arzach noch Armenien haben ausreichend Geldmittel, um die Region vollends aufzubauen und die Rückkehr der Vertriebenen zu unterstützen. Den meisten UN- und Nichtregierungs-Organisationen wird wegen der noch anhaltenden Debatte über den politischen Status der Region der Zugang verwehrt.

 

Die russischen Peacekeeping-Einheiten sind neben der Beaufsichtigung und Eskorte von Flüchtlingen und Vertriebenen auch beim Errichten von Wasserleitungen, Aufbau von Checkpoints und als Schlichter zwischen den Konfliktparteien aktiv geworden. Was allerdings fehlt, ist ein klares Mandat für die entsandten Truppen. Diese sind meist weit von der Frontlinie entfernt stationiert und es gibt bisher keine klare Regulierung, wie im Fall von Grenzüberschreitungen und Gewaltvorfällen in der Grenzregion zu reagieren ist.

 

Wie oben bereits erwähnt gehört zur Friedenskonsolidierung allerdings mehr als nur das Sichern von Grenzen oder Überwachen von Abkommen. Es ist nötig ein neues, ein besseres Verhältnis zwischen Armenien und Aserbaidschan aufzubauen.

 

 

7. Hinweise zur Recherche

 

Da es sich um einen sehr aktuelles Thema handelt, das große Erwähnung in den Medien fand, empfiehlt sich eine Recherche in den gängigen Nachrichtenportalen.

Bei der Recherche in englischsprachigen Medien eignet sich der Suchbegriff Nagorno-Karabakh. Zur Übersetzung fremdsprachiger Texte kann die Online-Plattform DeepL verwendet werden. Lässt sich zur Position des eigenen Landes wenig finden, bietet es sich an, die Bündnispartner*innen des Staates und deren Verbindung zum Bergkarabach-Konflikt zu recherchieren. Wie intensiv sind die Beziehungen meines Landes zu Armenien oder zu Aserbaidschan? Wie steht mein Land zu einer Ausdehnung der russischen oder türkischen Einflusssphäre?

Was für einige Staaten an dieser Stelle noch erwähnenswert ist: Die EU spielte in diesem Konflikt keine große Rolle. Zwar rief sie beide Parteien zur Beendigung ihrer Kampfhandlungen auf, schaffte es allerdings nicht zu einer Lösung beizutragen.

 

8. Lexikon

 

Autonome Region: Eine autonome Region hat eine eigene Verwaltung und politische Struktur, unterliegt aber auch der Gesetzgebung des übergeordneten Staates.

 

Binnenvertriebene: Zivilist*innen, die innerhalb ihres Landes auf der Flucht sind.

 

Exklave: Eine Exklave ist Teil des Staatsgebietes eines Staates, das aber umschlossen ist vom Staatsgebiet eines oder mehrere andere Staaten. Eine Exklave ist damit physisch nicht direkt verbunden mit seinem “Mutterland”. Ein bekanntes deutsches Beispiel für eine Exklave ist Bremerhaven, das von Niedersachsen umgeben ist, aber zu Bremen gehört.

 

Frozen conflict: Von einem frozen conflict spricht man, wenn ein Konflikt weder aktiv, im Sinne aktiver Kampfhandlungen, noch gelöst ist. Meist besteht eine ausgehandelte Waffenruhe, aber kein endgültiges Friedensabkommen. Beispiele, neben dem Bergkarabach-Konflikt, sind die völkerrechtswidrige Besetzung der Krim durch Russland oder der Korea-Konflikt.

 

Oblast: Bezeichnung für ein größeres Verwaltungsgebiet in der Sowjetunion.

 

Peacekeeping: Leicht bewaffnete Streitkräfte (oder auch unbewaffnete Militärbeobachter*innen) werden in ein Krisengebiet entsandt, um die Einhaltung eines Waffenstillstands oder die Errichtung einer Pufferzone zu überwachen.

 

Selbstbestimmungsrecht der Völker: Das Selbstbestimmungsrecht bezeichnet das Recht aller Völker und Nationen frei über ihren politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Status zu bestimmen. Allerdings ist das Recht in der Praxis nicht so eindeutig zu verstehen, wie es zunächst klingt. So ist aus dem Selbstbestimmungsrecht nicht automatisch die Legalität einer Abspaltung, also eine Unabhängigkeitserklärung, abzuleiten.

 

Staatliche Souveränität: Unabhängigkeit und juristische Selbstbestimmung eines Staates.

 

Territoriale Integrität: Die territoriale Integrität ist ein Prinzip aus dem Völkerrecht. Demnach dürfen die Grenzen eines Staates nicht verletzt werden. Eine Besatzung ist nicht zulässig, da in diesem Fall ein Staat in das Herrschaftsgebiet eines anderen Staates eindringt.

 

Völkerrecht: Rechtssätze, die auf Verträge oder Gewohnheitsrecht beruhen und die die Rechte und Pflichten der Staaten und deren Beziehung untereinander regeln.

 

 

9. Quellenangaben und weiterführende Links:

 

Die Crisisgroup hat unter dem folgenden Link eine detaillierte Übersicht über die Situation und die beteiligten Akteure erstellt, die als Hintergrundlektüre dienen kann:

https://www.crisisgroup.org/europe-central-asia/caucasus

 

Bei der UNRIC Library Backgrounder lässt sich ebenfalls eine solche Übersicht finden:

https://unric.org/en/unric-library-backgrounder-nagorno-karabakh-conflict/ 

 

Die Kommentierung der neueren Entwicklung von offizieller Seite der Vereinten Nationen ist hier zu finden:

https://news.un.org/en/tags/nagorno-karabakh 

 

Zur Darstellung der Entwicklung des Konflikts eignet sich auch die folgende Seite, die eine unabhängige Onlineplattform für Journalisten und Politikanalysten zum Bereich Südkaukasus dient:

https://caucasusedition.net/ 

 

Eine Zusammenstellung über den Bergkarabach-Konflikt 2020 wurde vom bpb unter dem folgenden Link erstellt:

https://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/224129/nagorny-karabach 

 

Ein Überblick über den Konflikt mit einem Fokus auf die Rolle externer Akteure:

Mikheil Sarjveladze, Krieg und Frieden im Südkaukasus. Der ewige Konflikt um Berg-Karabach, Zweitschrift Außen Sicherheitspolitik, 2020.

 

Eine Kritik an dem bestehenden Waffenstillstandsabkommen. Dabei wird vor allem auf die Rolle von Binnenvertriebenen, Frauen und Mitglieder*innen der LGBTAIQ-Community eingegangen (Text auf englisch):

Ramil Zamanov, Rethinking Peacebuilding in the Nagorno-Karabakh Conflict from an Intersectional Perspective, Academia Letters, 2021.

 

Völkerrechtliche Einschätzung. Die beiden völkerrechtlichen Prinzipien der territorialen Integrität und des Selbstbestimmungsrecht der Völker werden gegenübergestellt (Text auf englisch):

Syed Mubashar Ali Shah, Nagorno-Karabakh Conflict under International Law, SSRN, 2020.

 

Die Agenda für den Frieden ist ein 1992 vom damaligen UN-Generalsekretär Boutros Boutros-Ghali vorgestelltes Dokument, in dem er Leitlinien für eine erneuerte Friedenspolitik der Vereinten Nationen aufstellt:

http://www.ag-friedensforschung.de/themen/UNO/agenda.html oder Original (in englisch) http://www.un-documents.net/a47-277.htm

 

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